{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=92&type=1563347022&cHash=fed912da02fd644d0fcec006534b882b", "Checksum": "13ae4c8ccd543340571865817be88b98"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:16", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:16", "Checksum": "33e7a32019e3d490cc39f7cb1a5b4f20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nDie Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen.\n\nG. Mitte Mai 2018 wurde die Ratskanzlei auf ein von B.___ als Präsident\ndes «A.___» verfasstes Schreiben an die Anwohnerschaft sowie auf\nInformationen im Internet hingewiesen:\n\nSeite 2/16\nIch und der «A.___» feiern diesen Samstag, 12. Mai 2018, ab 17.00 Uhr, das einjährige «MC-\nClubhaus»-Jubiläum an der F.___strasse […]. Gerne würden wir Sie herzlichst dazu einladen\nund Ihnen eine Wurst mit Bier offerieren. Leider wird es nicht zu vermeiden sein, dass Musik\nsowie Gaudi und Motorenlärm hie und da die Ruhe stören. Wie es halt so ist an einem\nGeburtstag. Ich bemühe mich, die Emissionen in akzeptabler Lautstärke zu halten und\nbedanke mich im Vorneherein für Ihr Verständnis bezüglich der eventuellen\nUnannehmlichkeiten.\n\n[…]\n\nH. Am 18. Mai 2018 ging bei der Ratskanzlei eine weitere Anfrage aus\nder Bevölkerung betreffend das «MC-Clubhaus» ein. Gleichentags ersuchte die\nRatskanzlei die Kantonspolizei, im «MC-Clubhaus» über das Wochenende eine\nKontrolle durchzuführen. Einer E-Mail der Kantonspolizei vom 19. Mai 2018 an\ndie Ratskanzlei betreffend eine am Abend des 18. Mai 2018 durchgeführte Kontrolle ist Folgendes zu entnehmen:\nLeider gelang uns keine gründliche Kontrolle, da B.___ nicht sehr erfreut war, uns zu sehen.\nAls wir die Lokalität betreten haben und er uns gesehen hat, bat er uns mehr oder weniger\nhöflich, seine Räumlichkeiten sofort zu verlassen. Im Innern war ein bar-ähnliches Ambiente\neingerichtet. B.___ redete von fünf Kollegen, die mit ihm im Garten den Abend geniessen\nwürden. Er habe eine Pergola eingerichtet und die Möglichkeit, seine Vereinskameraden auch\ndraussen zu empfangen; alles sei absolut privat. Speisekarten sowie Getränke oder Essen\nkonnten wir keine sehen. Ebenfalls wissen wir nicht, ob geraucht wurde, da wir kaum eine\nMinute in der Lokalität waren.\n\nI. Laut G.[=facebook]___ hatte die geschlossene Gruppe «A.___» am\n23. Mai 2018 773 Mitglieder.\n\nJ.\na. Die Ratskanzlei erachtete aufgrund ihrer Abklärungen eine Unterstellung des «MC-Clubhauses» unter das GWG als gerechtfertigt. Die Ratskanzlei\ngewährte B.___ deshalb mit Schreiben vom 24. Mai 2018 das rechtliche Gehör\nund stellte ihm den Entwurf einer Feststellungsverfügung (Notwendigkeit eines\nGastwirtschaftspatentes) zur Stellungnahme zu (vgl. dazu hiernach Bst. K des\nSachverhaltes).\n\nb. Mit Schreiben vom 3. Juni 2018 nahm B.___ wie folgt Stellung:\nDie im Verfügungsentwurf […] festgehaltenen Sachverhalte in Bezug auf die Bautätigkeit\nohne Baubewilligung gegen meine Person sind unrichtig und für mich unverständlich. In meinem Brief vom 2. Mai 2018 habe ich Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ich nie im Sinn gehabt\nhabe an der F.___strasse ein öffentliches Clublokal zu betreiben. Das Mietobjekt wird nur für\nprivate Zwecke genutzt. […]. Nun […] bitte ich Sie, für mich mit den zuständigen Personen\n[…] einen Besprechungstermin […] zu vereinbaren.\n\nK. Am 8. Juni 2018 erliess der Gemeinderat die nachfolgende Feststellungsverfügung:\n\n"}