{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=92&type=1563347022&cHash=fed912da02fd644d0fcec006534b882b", "Checksum": "13ae4c8ccd543340571865817be88b98"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:16", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:16", "Checksum": "33e7a32019e3d490cc39f7cb1a5b4f20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nDie Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag  bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.\r\n\r\nEin Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine  patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen.\r\nIm Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/G-18.12\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 29.05.2020\nEntscheiddatum: 26.09.2018\n\nRekursentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht\nDie Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag\nbei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist\nvielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im\nRahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er\naus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der\nerstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die\nangefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender\nZuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben. Ein Patentgesuch kann stets\nnur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen\nwerden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___\neine patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung\nzu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27\nGWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen\nTätigkeit ohne Patent, anzuzeigen. Im Übrigen ist nicht genügend belegt,\ndass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt\nund selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal\nvorliegen.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/G-18.12\n\nEntscheid vom 26. September 2018\n\nRekurrent A.___, vertreten durch B.___ (Präsident) und C.___ (Kassier), Z.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___\n\nBetreff Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 betreffend Notwendigkeit\neines Gastwirtschaftspatentes für das Clubhaus des Vereins A.___\nSachverhalt\n\nA. Am 22. Januar 2018 erkundigte sich die Kantonspolizei bei der Ratskanzlei der Politischen Gemeinde Z.___ (nachfolgend Ratskanzlei), ob diese\nKenntnis von einer neuen «D.___-Bar» im Einfamilienhaus an der F.___strasse\nhabe. Gleichentags ging bei der Ratskanzlei eine Mitteilung aus der Bevölkerung\nein, dass an der vorerwähnten Adresse ein «D.___-Club» geplant sei und derzeit\nUmbauarbeiten ohne Baubewilligung ausgeführt würden.\n\nB. Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2018 verfügte die Bau- und\nInfrastrukturkommission der Politischen Gemeinde Z.___ (nachfolgend Bau- und\nInfrastrukturkommission) im Anschluss an einen gleichentags durchgeführten Augenschein gegenüber der E.___, Z.___ (Eigentümerin des Einfamilienhauses an\nder F.___strasse) was folgt:\n1. Die Bauarbeiten für den gesamten Innenumbau des Gebäudes Vers. Nr. 001 auf dem\nGrundstück Nr. 002 sind sofort einzustellen.\n[…]\n3. Sie werden aufgefordert, innert 14 Tagen ein vollständiges Baugesuch einzureichen oder\ndie nicht bewilligten Bauteile zu entfernen.\n[…]\n\nAm 28. März 2018 reichte die E.___ das Baugesuch-Nr. 037/2018 (Umbau\nEinfamilienhaus) ein.\n\nC. Am 26. April 2018 wurde der Ratskanzlei mitgeteilt, dass – trotz hängiger Einsprachen gegen das Baugesuch – der Innenausbau scheinbar fertiggestellt worden sei und die Räumlichkeiten bereits genützt würden. Vermehrt stünden abends 10 bis 12 Motorräder vor der Liegenschaft; anfangs seien die Personen um etwa 21.00 Uhr gegangen, mittlerweile erst gegen 23.00 Uhr.\n\nD. In der Folge stellte die Ratskanzlei im Internet fest, dass der Verein\nA.___ (nachfolgend «A.___») im besagten Einfamilienhaus sein Clubhaus\n(nachfolgend «MC-Clubhaus») hat. Präsident des «A.___» und Mieter der\nLiegenschaft ist B.___.\n\nE. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 wies die Ratskanzlei B.___ auf die\nPatentpflicht laut Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1; abgekürzt GWG) hin.\n\nF. Am 9. Mai 2018 teilte B.___ der Ratskanzlei Folgendes mit:\nWir beziehen uns auf Ihr Einschreiben vom 2. Mai 2018. Ihr Schreiben nehme ich zur Kenntnis. Ich werde kein öffentliches Clublokal an der F.___strasse […] betreiben. Das Mietobjekt\nwird nur für private Zwecke genutzt. […].\n\n"}