Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Rekursentscheids. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 30 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 60 VRP). Seite 9/9