Seite 7/9 2.6. Ist die Vorinstanz der Ansicht, dass der Rekurrent im «C.___» eine gewerbsmässige gastgewerbliche und damit patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Vorinstanz hat den Rekurrenten wegen Verletzung von Art. 27 GWG anzuzeigen.