2.4. Mit einer Feststellungsverfügung wird über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten befunden (Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N. 338). Es wird somit einzig eine Feststellung getroffen, die jedoch begriffsnotwendig nicht vollstreckbar ist. Mangels Vollstreckbarkeit einer Feststellungsverfügung besteht somit von vorneherein kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.