2.3. Die Vorinstanz erliess eine Feststellungsverfügung (vgl. dazu hiervor Bst. K des Sachverhaltes). Laut Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung dürfen im «C.___» ohne Gastwirtschaftspatent keine gastgewerblichen Tätigkeiten, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden, ausgeübt werden. In Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung entzog die Vorinstanz einem allfälligen Rekurs gegen Ziff. 3 des Dispositivs die aufschiebende Wirkung und ordnete die sofortige Vollstreckbarkeit an.