2. Im vorliegenden Zwischenentscheid ist nur über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Der Rekurrent stellte zwar keinen expliziten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, doch kann die Rekursinstanz gemäss Art. 51 Abs. 2 VRP von Amtes wegen eine gegenteilige Verfügung treffen.