- Aus der Bevölkerung seien diverse Reklamationen eingegangen. Zum einen werde diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Feststellungsverfügung verwiesen. Zum anderen folge aus der Aktennotiz der Kantonspolizei vom 28. Juni 2018, an welchen Daten die Kantonspolizei wegen der Meldung von Ruhestörungen habe ausrücken müssen. Nicht selten würden Rechtsmittel, die von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung nach sich ziehen würden, wegen der damit verbundenen Verzögerungsmöglichkeit ergriffen.