- Ziff. 3 des Dispositivs sei im Grundsatz nur eine Wiederholung von Art. 1 Abs. 2 GWG. Es könne nicht sein, dass Personen, die Gesuche für Gastwirtschaftspatente einreichten, mit der Bewirtung abwarten müssten, bis sie über ein gültiges Patent verfügten, und andere bereits wirten würden, obwohl noch kein gültiges Patent vorhanden sei. Die Rechtsgrundlage für Massnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sei die materielle Gesetzesbestimmung, deren Wirksamkeit einstweilen gesichert werden solle (vorliegend Art. 1 Abs. 2