_» keine gastgewerblichen Tätigkeiten, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden, ausgeübt werden. Gegen diesen Beschluss sei einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen und die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden.