P. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzulehnen und Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 8. Juni 2018 sei anzuordnen; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde was folgt ausgeführt: - Laut Ziff. 3 des Dispositivs dürften ohne Gastwirtschaftspatent im «C.___» keine gastgewerblichen Tätigkeiten, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden, ausgeübt werden.