Der Gemeinderat führte aus, dass ein Rekurs aufschiebende Wirkung habe, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordne (Art. 51 VRP). Aufgrund der Verstösse gegen das GWG, indem ohne Gastwirtschaftspatent gastgewerbliche Tätigkeiten ausgeübt würden, sei mit sofortiger Wirkung angezeigt, dass ohne Gastwirtschaftspatent im «C.___» keine gastgewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden dürften. Einem allfälligen Rekurs werde diesbezüglich deshalb die aufschiebende Wirkung entzogen.