27 GWG mit Busse bestraft wird, wer ohne Patent eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ausübt. 3. Ohne Gastwirtschaftspatent […] dürfen im «C.___» […] keine gastgewerblichen Tätigkeiten, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden, ausgeübt werden. 4. Gegen den Beschluss gemäss Ziff. 3 dieser Verfügung wird einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Die sofortige Vollstreckbarkeit wird deshalb angeordnet.