K. Am 8. Juni 2018 erliess der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Z.___ (nachfolgend Gemeinderat) die nachfolgende Feststellungsverfügung: «1. Es wird festgestellt und verfügt, dass die gastgewerbliche Tätigkeit, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden, im «C.___» […] im Sinn des GWG bewilligungspflichtig ist. 2. A.___ wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 27 GWG mit Busse bestraft wird, wer ohne Patent eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ausübt.