J. a. Die Ratskanzlei als zuständige Abteilung im Bereich Gastwirtschaftswesen erachtete eine Unterstellung des «C.___» unter das GWG als gerechtfertigt. Die Ratskanzlei gewährte A.___ deshalb mit Schreiben vom 24. Mai 2018 das rechtliche Gehör und stellte ihm den Entwurf einer Feststellungsverfügung (Notwendigkeit eines Gastwirtschaftspatentes) zur Stellungnahme zu (vgl. dazu hiernach Bst. K des Sachverhaltes).