B. a. Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2018 verfügte die Bau- und Infrastrukturkommission der Politischen Gemeinde Z.___ (nachfolgend Bau- und Infrastrukturkommission) im Anschluss an einen gleichentags durchgeführten Augenschein gegenüber der E.___GmbH (Eigentümerin des Einfamilienhauses an der D.___strasse) was folgt: «1. Die Bauarbeiten für den gesamten Innenumbau des Gebäudes Vers. Nr. 001 auf dem Grundstück Nr. 002 sind sofort einzustellen. 2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 wird die Straffolge von Art. 292 des Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) angedroht.