Selbst wenn angenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit festgestellt, dass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit gewesen sei, können durch diese Feststellung zukünftige Ruhestörungen nicht verhindert werden. Durch die angefochtene Verfügung kann nämlich der Betrieb als Vereinslokal im Sinn des GWG nicht verhindert werden und damit auch keine Ruhestörungen aus einem solchen aus Sicht des GWG zulässigen Betrieb. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement VD/G-18.12