{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-07-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=93&type=1563347022&cHash=acd3ec45c730bee742ec69094165d0b8", "Checksum": "0612ad82211160b372418230d1eab4c3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:15", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 04.07.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit einer Feststellungsverfügung wird über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten befunden. Es wird somit einzig eine Feststellung getroffen, die jedoch begriffsnotwendig nicht vollstreckbar ist. Mangels Vollstreckbarkeit einer Fest-stellungsverfügung besteht somit von vorneherein kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.\r\n\r\nUnzutreffend ist im Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung würden Ruhestörungen zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbunden.\r\n\r\nDie Vorinstanz hat dem Rekurrenten nicht die Nutzung seines Einfamilienhauses als Clublokal untersagt, sondern vom Wortlaut her lediglich festgestellt, dass eine gastgewerbliche Tätigkeit im «C.___» bewilligungspflichtig sei. Selbst wenn angenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit festgestellt, dass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit gewesen sei, können durch diese Feststellung zukünftige Ruhestörungen nicht verhindert werden.  Durch die angefochtene Verfügung kann nämlich der Betrieb als Vereinslokal im Sinn des GWG nicht verhindert werden und damit auch keine Ruhestörungen aus einem solchen aus Sicht des GWG zulässigen Betrieb."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:15", "Checksum": "d505690d0945d0ac0235ef107a7ad429", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 04.07.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nMit einer Feststellungsverfügung wird über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten befunden. Es wird somit einzig eine Feststellung getroffen, die jedoch begriffsnotwendig nicht vollstreckbar ist. Mangels Vollstreckbarkeit einer Fest-stellungsverfügung besteht somit von vorneherein kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.\r\n\r\nUnzutreffend ist im Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung würden Ruhestörungen zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbunden.\r\n\r\nDie Vorinstanz hat dem Rekurrenten nicht die Nutzung seines Einfamilienhauses als Clublokal untersagt, sondern vom Wortlaut her lediglich festgestellt, dass eine gastgewerbliche Tätigkeit im «C.___» bewilligungspflichtig sei. Selbst wenn angenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit festgestellt, dass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit gewesen sei, können durch diese Feststellung zukünftige Ruhestörungen nicht verhindert werden.  Durch die angefochtene Verfügung kann nämlich der Betrieb als Vereinslokal im Sinn des GWG nicht verhindert werden und damit auch keine Ruhestörungen aus einem solchen aus Sicht des GWG zulässigen Betrieb.\n\nOb bzw. inwieweit aufgrund des von der Bau- und Infrastrukturkommission an\nder Sitzung vom 26. Juni 2018 erlassenen Beschlusses (vgl. dazu hiervor Bst. N\ndes Sachverhaltes) in einem weiteren baurechtlichen Verfahren über den\n«C.___» zu befinden ist, hat die hierfür zuständige kommunale Baubehörde zu\nentscheiden.\n\n3.\n3.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 ist die Gebühr für den vorliegenden Zwischenentscheid auf\nFr. 750.– festzusetzen. Weil die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen ist, sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die\nErhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95\nAbs. 3 VRP).\n\n3.2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am\nVerfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP).\nDie Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt\nZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter\nVRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO).\n\n3.2.1. Mangels eines entsprechenden Antrags des Rekurrenten ist nicht\nüber eine ausseramtliche Entschädigung zu befinden.\n\n3.2.2. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 29. Juni 2018 eine ausseramtliche Entschädigung. Als Vorinstanz hat die politische Gemeinde aber\ngrundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz (Cavelti / Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St.Gallen 2003, Rz. 825 ff.), unabhängig davon, dass ihr im\nvorliegenden Fall auch aufgrund des Ausgangs des Verfahren keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen wäre.\n\nEntscheid\n\nSeite 8/9\n1. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses von A.___, Präsident des\nMotorradclubs B.___, betreffend Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2018 wird wiederhergestellt.\n\n2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird auf Fr. 750.– festgelegt und der Politischen Gemeinde Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird\nverzichtet.\n\n3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nDer Vorsteher\n\nBruno Damann\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Zwischenentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8,\n9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der\nZustellung des Rekursentscheids. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 30 Abs. 2\nBst. f i.V.m. Art. 60 VRP).\n\nSeite 9/9\n"}