{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-07-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=93&type=1563347022&cHash=acd3ec45c730bee742ec69094165d0b8", "Checksum": "0612ad82211160b372418230d1eab4c3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:15", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 04.07.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit einer Feststellungsverfügung wird über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten befunden. Es wird somit einzig eine Feststellung getroffen, die jedoch begriffsnotwendig nicht vollstreckbar ist. Mangels Vollstreckbarkeit einer Fest-stellungsverfügung besteht somit von vorneherein kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.\r\n\r\nUnzutreffend ist im Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung würden Ruhestörungen zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbunden.\r\n\r\nDie Vorinstanz hat dem Rekurrenten nicht die Nutzung seines Einfamilienhauses als Clublokal untersagt, sondern vom Wortlaut her lediglich festgestellt, dass eine gastgewerbliche Tätigkeit im «C.___» bewilligungspflichtig sei. Selbst wenn angenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit festgestellt, dass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit gewesen sei, können durch diese Feststellung zukünftige Ruhestörungen nicht verhindert werden.  Durch die angefochtene Verfügung kann nämlich der Betrieb als Vereinslokal im Sinn des GWG nicht verhindert werden und damit auch keine Ruhestörungen aus einem solchen aus Sicht des GWG zulässigen Betrieb."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:15", "Checksum": "d505690d0945d0ac0235ef107a7ad429", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 04.07.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nMit einer Feststellungsverfügung wird über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten befunden. Es wird somit einzig eine Feststellung getroffen, die jedoch begriffsnotwendig nicht vollstreckbar ist. Mangels Vollstreckbarkeit einer Fest-stellungsverfügung besteht somit von vorneherein kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.\r\n\r\nUnzutreffend ist im Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung würden Ruhestörungen zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbunden.\r\n\r\nDie Vorinstanz hat dem Rekurrenten nicht die Nutzung seines Einfamilienhauses als Clublokal untersagt, sondern vom Wortlaut her lediglich festgestellt, dass eine gastgewerbliche Tätigkeit im «C.___» bewilligungspflichtig sei. Selbst wenn angenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit festgestellt, dass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit gewesen sei, können durch diese Feststellung zukünftige Ruhestörungen nicht verhindert werden.  Durch die angefochtene Verfügung kann nämlich der Betrieb als Vereinslokal im Sinn des GWG nicht verhindert werden und damit auch keine Ruhestörungen aus einem solchen aus Sicht des GWG zulässigen Betrieb.\n\n2. Im vorliegenden Zwischenentscheid ist nur über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Der Rekurrent stellte zwar keinen\nexpliziten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, doch kann\ndie Rekursinstanz gemäss Art. 51 Abs. 2 VRP von Amtes wegen eine gegenteilige Verfügung treffen.\n\n2.1. Nach Art. 51 Abs. 1 VRP, in der seit 1. März 2007 geltenden Fassung gemäss V. Nachtrag zum VRP (ABl 2007, 586), hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Während nach dem alten Gesetzeswortlaut von Art. 51 Abs. 1\nVRP und der Praxis hierzu der Entzug der aufschiebenden Wirkung eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen\nvoraussetzte, genügt seit 1. März 2007 jedes öffentliche oder private Interesse,\n\nSeite 6/9\ndas – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – den sofortigen\nVollzug einer Verfügung oder die sofortige Geltung einer Bewilligung erfordert.\nMit der Neufassung von Art. 51 Abs. 1 VRP wurde bezweckt, die Regelung über\nden Entzug der aufschiebenden Wirkung etwas flexibler zu gestalten (vgl. Botschaft der Regierung zum V. Nachtrag zum VRP in: ABl 2006, 836).\n\n2.2. Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist auf die Akten\nabzustellen, die im Zeitpunkt des Zwischenentscheides vorliegen (Kölz / Bosshard / Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage Zürich 1999, N. 18 zu § 25).\n\n2.3. Die Vorinstanz erliess eine Feststellungsverfügung (vgl. dazu hiervor\nBst. K des Sachverhaltes). Laut Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung dürfen im «C.___» ohne Gastwirtschaftspatent keine gastgewerblichen Tätigkeiten, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und\nStelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und\nangelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden, ausgeübt werden. In\nZiff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung entzog die Vorinstanz einem allfälligen Rekurs gegen Ziff. 3 des Dispositivs die aufschiebende Wirkung\nund ordnete die sofortige Vollstreckbarkeit an.\n\n2.4. Mit einer Feststellungsverfügung wird über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten befunden (Kölz / Häner / Bertschi,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,\nZürich 2013, N. 338). Es wird somit einzig eine Feststellung getroffen, die jedoch\nbegriffsnotwendig nicht vollstreckbar ist. Mangels Vollstreckbarkeit einer Feststellungsverfügung besteht somit von vorneherein kein Grund für den Entzug\nder aufschiebenden Wirkung.\n\n2.5. Unzutreffend ist insbesondere die Ansicht der Vorinstanz, durch den\nEntzug der aufschiebenden Wirkung würden Ruhestörungen zumindest bis zum\nrechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbunden.\n\nDie Vorinstanz hat dem Rekurrenten nicht die Nutzung seines Einfamilienhauses als Clublokal untersagt, sondern vom Wortlaut her lediglich festgestellt, dass\neine gastgewerbliche Tätigkeit im «C.___» bewilligungspflichtig sei. Selbst wenn\nangenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit festgestellt,\ndass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit\ngewesen sei, können durch diese Feststellung zukünftige Ruhestörungen nicht\nverhindert werden. Aus den Akten ist nämlich nicht ersichtlich, wer sich zum\nZeitpunkt der bisherigen, behaupteten Ruhestörungen im «C.___» befunden\nhatte. Insbesondere ist offen, ob sich an diesen Daten jeweils nur Mitglieder des\n«MC B.___» im «C.___» befanden oder ob auch Nicht-Mitglieder anwesend waren. Durch die angefochtene Verfügung kann jedenfalls der Betrieb als Vereinslokal im Sinn des GWG nicht verhindert werden und damit auch keine Ruhestörungen aus einem solchen aus Sicht des GWG zulässigen Betrieb.\n\nSeite 7/9\n2.6. Ist die Vorinstanz der Ansicht, dass der Rekurrent im «C.___» eine\ngewerbsmässige gastgewerbliche und damit patentpflichtige Tätigkeit ausübt,\nist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Vorinstanz hat\nden Rekurrenten wegen Verletzung von Art. 27 GWG anzuzeigen.\n\n"}