{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-07-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=93&type=1563347022&cHash=acd3ec45c730bee742ec69094165d0b8", "Checksum": "0612ad82211160b372418230d1eab4c3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:15", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 04.07.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit einer Feststellungsverfügung wird über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten befunden. Es wird somit einzig eine Feststellung getroffen, die jedoch begriffsnotwendig nicht vollstreckbar ist. Mangels Vollstreckbarkeit einer Fest-stellungsverfügung besteht somit von vorneherein kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.\r\n\r\nUnzutreffend ist im Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung würden Ruhestörungen zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbunden.\r\n\r\nDie Vorinstanz hat dem Rekurrenten nicht die Nutzung seines Einfamilienhauses als Clublokal untersagt, sondern vom Wortlaut her lediglich festgestellt, dass eine gastgewerbliche Tätigkeit im «C.___» bewilligungspflichtig sei. Selbst wenn angenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit festgestellt, dass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit gewesen sei, können durch diese Feststellung zukünftige Ruhestörungen nicht verhindert werden.  Durch die angefochtene Verfügung kann nämlich der Betrieb als Vereinslokal im Sinn des GWG nicht verhindert werden und damit auch keine Ruhestörungen aus einem solchen aus Sicht des GWG zulässigen Betrieb."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:15", "Checksum": "d505690d0945d0ac0235ef107a7ad429", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 04.07.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nMit einer Feststellungsverfügung wird über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten befunden. Es wird somit einzig eine Feststellung getroffen, die jedoch begriffsnotwendig nicht vollstreckbar ist. Mangels Vollstreckbarkeit einer Fest-stellungsverfügung besteht somit von vorneherein kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.\r\n\r\nUnzutreffend ist im Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung würden Ruhestörungen zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbunden.\r\n\r\nDie Vorinstanz hat dem Rekurrenten nicht die Nutzung seines Einfamilienhauses als Clublokal untersagt, sondern vom Wortlaut her lediglich festgestellt, dass eine gastgewerbliche Tätigkeit im «C.___» bewilligungspflichtig sei. Selbst wenn angenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit festgestellt, dass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit gewesen sei, können durch diese Feststellung zukünftige Ruhestörungen nicht verhindert werden.  Durch die angefochtene Verfügung kann nämlich der Betrieb als Vereinslokal im Sinn des GWG nicht verhindert werden und damit auch keine Ruhestörungen aus einem solchen aus Sicht des GWG zulässigen Betrieb.\n\nP. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz, die\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzulehnen und Ziff. 3\ndes Dispositivs der Verfügung vom 8. Juni 2018 sei anzuordnen; unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde was folgt ausgeführt:\n- Laut Ziff. 3 des Dispositivs dürften ohne Gastwirtschaftspatent im «C.___» keine gastgewerblichen Tätigkeiten, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort\nund Stelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden, ausgeübt werden. Gegen diesen Beschluss sei einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen und die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden.\n\n- Verschiedene Informationen aus dem Internet zeigten, dass A.___ Werbung für den\n«C.___» mache. So weise er darauf hin, dass der «C.___» jeweils am Montag, Mittwoch\nund Freitag ab 16.30 Uhr offen sei. Mehrere hundert Personen, u.a. auch «Freunde» und\n«Sympathisanten» des «MC B.___», würden über die sozialen Medien die jeweiligen Einladungen bzw. Aufrufe erhalten. Der «C.___» sei somit für viele Personen zugänglich und\nein öffentliches Lokal.\n\n- Ziff. 3 des Dispositivs sei im Grundsatz nur eine Wiederholung von Art. 1 Abs. 2 GWG. Es\nkönne nicht sein, dass Personen, die Gesuche für Gastwirtschaftspatente einreichten, mit\nder Bewirtung abwarten müssten, bis sie über ein gültiges Patent verfügten, und andere\nbereits wirten würden, obwohl noch kein gültiges Patent vorhanden sei. Die Rechtsgrundlage für Massnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sei die materielle Gesetzesbestimmung, deren Wirksamkeit einstweilen gesichert werden solle (vorliegend Art. 1 Abs. 2\n\nSeite 5/9\nGWG). Aus diesem Grund sei die sofortige Vollstreckbarkeit, dass keine gastgewerblichen\nTätigkeiten im Sinn des GWG ausgeübt werden dürften, sinnvoll und notwendig.\n\n- Aus der Bevölkerung seien diverse Reklamationen eingegangen. Zum einen werde diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Feststellungsverfügung verwiesen.\nZum anderen folge aus der Aktennotiz der Kantonspolizei vom 28. Juni 2018, an welchen\nDaten die Kantonspolizei wegen der Meldung von Ruhestörungen habe ausrücken müssen. Nicht selten würden Rechtsmittel, die von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung nach sich ziehen würden, wegen der damit verbundenen Verzögerungsmöglichkeit\nergriffen. Eine Herausforderung bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen\nüber die aufschiebende Wirkung bestehe deshalb darin, die Gefahr des Missbrauchs einzudämmen. Vorliegend mache der Entzug der aufschiebenden Wirkung Sinn; dadurch\nkönnten Ruhestörungen – zumindest bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache – eingedämmt werden.\n\n- Das Baugesuch vom 28. März 2018 deklariere das Bauvorhaben als «Umbau Einfamilienhaus». Die zurückgezogenen Einsprachen gegen das Baugesuch seien mit der Nutzung des Hobbyraums im Untergeschoss als Clublokal begründet worden. Ein Clublokal\nsei aber nicht Gegenstand des in Frage stehenden Baugesuchs. Die Nutzung des Hobbyraums als Clublokal habe Auswirkungen auf die Nachbarschaft, die in einem allfälligen\nBewilligungsverfahren zu klären seien. In der Baubewilligung vom 26. Juni 2018 werde\nfestgehalten, dass sich die Bewilligung nur auf die deklarierte Nutzung (Einfamilienhaus)\nbeziehe. Eine Nutzung als Clublokal sei bewilligungspflichtig und bedürfe eines Baugesuchs. Die Nachbarschaft müsse sich darauf verlassen können, dass die Deklaration im\nBaugesuch korrekt sei und ein Clublokal nicht Gegenstand des Baugesuchs gewesen sei.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit\nund Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse\nerfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Da es sich beim Entzug der aufschiebenden Wirkung\nnach Art. 51 VRP nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 44\ni.V.m. Art. 18 VRP handelt, beträgt die Rekursfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 VRP\n14 Tage. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\n"}