{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-07-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=93&type=1563347022&cHash=acd3ec45c730bee742ec69094165d0b8", "Checksum": "0612ad82211160b372418230d1eab4c3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:15", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 04.07.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit einer Feststellungsverfügung wird über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten befunden. Es wird somit einzig eine Feststellung getroffen, die jedoch begriffsnotwendig nicht vollstreckbar ist. Mangels Vollstreckbarkeit einer Fest-stellungsverfügung besteht somit von vorneherein kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.\r\n\r\nUnzutreffend ist im Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung würden Ruhestörungen zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbunden.\r\n\r\nDie Vorinstanz hat dem Rekurrenten nicht die Nutzung seines Einfamilienhauses als Clublokal untersagt, sondern vom Wortlaut her lediglich festgestellt, dass eine gastgewerbliche Tätigkeit im «C.___» bewilligungspflichtig sei. Selbst wenn angenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit festgestellt, dass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit gewesen sei, können durch diese Feststellung zukünftige Ruhestörungen nicht verhindert werden.  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Mangels Vollstreckbarkeit einer Fest-stellungsverfügung besteht somit von vorneherein kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.\r\n\r\nUnzutreffend ist im Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung würden Ruhestörungen zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbunden.\r\n\r\nDie Vorinstanz hat dem Rekurrenten nicht die Nutzung seines Einfamilienhauses als Clublokal untersagt, sondern vom Wortlaut her lediglich festgestellt, dass eine gastgewerbliche Tätigkeit im «C.___» bewilligungspflichtig sei. Selbst wenn angenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit festgestellt, dass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit gewesen sei, können durch diese Feststellung zukünftige Ruhestörungen nicht verhindert werden.  Durch die angefochtene Verfügung kann nämlich der Betrieb als Vereinslokal im Sinn des GWG nicht verhindert werden und damit auch keine Ruhestörungen aus einem solchen aus Sicht des GWG zulässigen Betrieb.\n\nK. Am 8. Juni 2018 erliess der Gemeinderat der Politischen Gemeinde\nZ.___ (nachfolgend Gemeinderat) die nachfolgende Feststellungsverfügung:\n«1. Es wird festgestellt und verfügt, dass die gastgewerbliche Tätigkeit, d.h. die Abgabe\nvon Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle sowie die Durchführung\nvon Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke\nkonsumiert werden, im «C.___» […] im Sinn des GWG bewilligungspflichtig ist.\n2. A.___ wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 27 GWG mit Busse bestraft wird,\nwer ohne Patent eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten\nWassern ausübt.\n3. Ohne Gastwirtschaftspatent […] dürfen im «C.___» […] keine gastgewerblichen Tätigkeiten, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle\nsowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte\nSpeisen und Getränke konsumiert werden, ausgeübt werden.\n4. Gegen den Beschluss gemäss Ziff. 3 dieser Verfügung wird einem allfälligen Rekurs\ndie aufschiebende Wirkung entzogen. Die sofortige Vollstreckbarkeit wird deshalb angeordnet.\n5. A.___ wird im Sinn der Erwägungen ausdrücklich auf die Strafmassnahmen nach Art.\n292 StGB aufmerksam gemacht.\n6. Die Entscheidgebühr wird gemäss Art. 94 VRP i.V.m. Ziff. 10.01 des Gebührentarifs\nfür die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) auf Fr. 300.–\nfestgesetzt und A.___ in Rechnung gestellt.»\n\nDer Gemeinderat führte aus, dass ein Rekurs aufschiebende Wirkung habe,\nwenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordne\n(Art. 51 VRP). Aufgrund der Verstösse gegen das GWG, indem ohne Gastwirtschaftspatent gastgewerbliche Tätigkeiten ausgeübt würden, sei mit sofortiger\nWirkung angezeigt, dass ohne Gastwirtschaftspatent im «C.___» keine gastgewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden dürften. Einem allfälligen Rekurs werde\ndiesbezüglich deshalb die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\nL. Mit Eingabe vom 17. Juni 2018 erhob A.___ als Präsident des «MC\nB.___» beim Volkswirtschaftsdepartement Rekurs. Er beantragte, dass die Vorinstanz die Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 zurückziehe und damit –\nzumindest sinngemäss – die Aufhebung der entsprechenden Feststellungsverfügung.\n\nM. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz auf, bis 2. Juli 2018 den Entzug der aufschiebenden\nWirkung zu begründen und zur allfälligen Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung Stellung zu nehmen sowie sämtliche gastwirtschafts- und baurechtlichen Vorakten einzureichen.\n\nSeite 4/9\nN. An der Sitzung vom 26. Juni 2018 erliess die Bau- und Infrastrukturkommission folgenden Beschluss:\n«1. Die Baubewilligung für den Umbau des Einfamilienhauses an der D.___strasse in\nZ.___ wird erteilt und damit der Baustopp aufgehoben.\n2. Die zurückgezogenen Einsprachen werden von der Geschäftsliste […] abgeschrieben.\n3. Die denkmalpflegerischen Empfehlungen von Tom Munz werden als Auflage in die\nBaubewilligung aufgenommen.\n4. Der Grundeigentümer wird aufgefordert, den Container und die Zeltbaute bis 31. Oktober 2018 zu entfernen. Anderenfalls erfolgt eine gebührenpflichtige Anordnung für\ndie Entfernung des Containers und des Zeltes.\n5. Der Grundeigentümer wird wegen Verstosses gegen Art. 162 Bst. a des Planungsund Baugesetzes (sGS 731.1) bei der Staatsanwaltschaft verzeigt.»\n\nO. Laut einer Aktennotiz der Kantonspolizei vom 28. Juni 2018 musste\ndie Kantonspolizei wegen der Meldung von Ruhestörungen am Freitag, 18. Mai\n2018 (23.00 Uhr), am Mittwoch, 23. Mai 2018 (22.20 Uhr), am Mittwoch, 20. Juni\n2018 (22.05 Uhr), und am Freitag, 22. Juni 2018 (22.35 Uhr) zum «C.___» ausrücken. In der Aktennotiz wird weiter festgehalten, dass beim jeweiligen Eintreffen rund um die Liegenschaft diverse Motorräder festgestellt worden seien. Der\nGeräuschpegel sei jeweils im akzeptierbaren Rahmen gewesen. Die Nachbarn\nhätten gesagt, dass sich die Mitglieder oft im Garten hinter der Liegenschaft aufhalten und bis spät in die Nacht Musik hören und miteinander diskutieren würden. Beim Verlassen des «C.___» sei der Lärm der Motorräder kaum auszuhalten. Die Kantonspolizei habe jeweils zur Ruhe ermahnt und aufgefordert, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen.\n\n"}