{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-07-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=93&type=1563347022&cHash=acd3ec45c730bee742ec69094165d0b8", "Checksum": "0612ad82211160b372418230d1eab4c3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:15", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 04.07.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit einer Feststellungsverfügung wird über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten befunden. Es wird somit einzig eine Feststellung getroffen, die jedoch begriffsnotwendig nicht vollstreckbar ist. Mangels Vollstreckbarkeit einer Fest-stellungsverfügung besteht somit von vorneherein kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.\r\n\r\nUnzutreffend ist im Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung würden Ruhestörungen zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbunden.\r\n\r\nDie Vorinstanz hat dem Rekurrenten nicht die Nutzung seines Einfamilienhauses als Clublokal untersagt, sondern vom Wortlaut her lediglich festgestellt, dass eine gastgewerbliche Tätigkeit im «C.___» bewilligungspflichtig sei. Selbst wenn angenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit festgestellt, dass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit gewesen sei, können durch diese Feststellung zukünftige Ruhestörungen nicht verhindert werden.  Durch die angefochtene Verfügung kann nämlich der Betrieb als Vereinslokal im Sinn des GWG nicht verhindert werden und damit auch keine Ruhestörungen aus einem solchen aus Sicht des GWG zulässigen Betrieb."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:15", "Checksum": "d505690d0945d0ac0235ef107a7ad429", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 04.07.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nMit einer Feststellungsverfügung wird über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten befunden. Es wird somit einzig eine Feststellung getroffen, die jedoch begriffsnotwendig nicht vollstreckbar ist. Mangels Vollstreckbarkeit einer Fest-stellungsverfügung besteht somit von vorneherein kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.\r\n\r\nUnzutreffend ist im Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung würden Ruhestörungen zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbunden.\r\n\r\nDie Vorinstanz hat dem Rekurrenten nicht die Nutzung seines Einfamilienhauses als Clublokal untersagt, sondern vom Wortlaut her lediglich festgestellt, dass eine gastgewerbliche Tätigkeit im «C.___» bewilligungspflichtig sei. Selbst wenn angenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit festgestellt, dass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit gewesen sei, können durch diese Feststellung zukünftige Ruhestörungen nicht verhindert werden.  Durch die angefochtene Verfügung kann nämlich der Betrieb als Vereinslokal im Sinn des GWG nicht verhindert werden und damit auch keine Ruhestörungen aus einem solchen aus Sicht des GWG zulässigen Betrieb.\n\nC. Am 26. April 2018 wurde die Ratskanzlei aus der Bevölkerung informiert, dass – trotz hängiger Einsprachen gegen das Baugesuch – der Innenausbau scheinbar fertiggestellt worden sei und die Räumlichkeiten bereits genützt\nwürden. Vermehrt stünden am Abend 10 bis 12 Motorräder vor der Liegenschaft;\nanfangs seien die Personen um etwa 21 Uhr gegangen, mittlerweile erst gegen\n23 Uhr.\n\nD. In der Folge stellte die Ratskanzlei im Internet fest, dass der Motorradclub B.___ (nachfolgend «MC B.___») im besagten Einfamilienhaus sein\nClublokal «C.___» (nachfolgend «C.___») hat. Präsident des «MC B.___» ist\nA.___.\n\nE. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 wies die Ratskanzlei A.___ auf die\nPatentpflicht laut Gastgewerbegesetz (sGS 553.1; abgekürzt GWG) hin.\n\nSeite 2/9\nF. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 teilte A.___ der Ratskanzlei Folgendes mit:\n«Wir beziehen uns auf Ihr Einschreiben vom 2. Mai 2018. Ihr Schreiben nehme ich zur\nKenntnis. Ich werde kein öffentliches Clublokal an der D.___strasse […] betreiben. Das Mietobjekt wird nur für private Zwecke genutzt. […].»\n\nG. Die Ratskanzlei wurde Mitte Mai 2018 auf das nachfolgende, von\nA.___ als Präsident des «MC B.___» verfasste Schreiben an die Anwohnerinnen\nund Anwohner sowie auf die nachfolgenden Informationen aus dem Internet hingewiesen:\n«Ich und der «MC B.___» feiern diesen Samstag, 12. Mai 2018, ab 17 Uhr, das einjährige\n«C.___» Jubiläum an der D.___strasse […]. Gerne würden wir Sie herzlichst dazu einladen\nund Ihnen eine Wurst mit Bier offerieren. Leider wird es nicht zu vermeiden sein, dass Musik\nsowie Gaudi und Motorenlärm hie und da die Ruhe stören. Wie es halt so sei an einem\nGeburtstag ist. Ich bemühe mich, die Emissionen in akzeptabler Lautstärke zu halten und\nbedanke mich im Vorneherein für Ihr Verständnis bezüglich der eventuellen Unannehmlichkeiten.»\n\n[…]\n\nH.\na. Am 18. Mai 2018 ging bei der Ratskanzlei eine weitere Anfrage aus\nder Bevölkerung betreffend die rechtliche Situation des «C.___» ein. Gleichentags ersuchte die Ratskanzlei die Kantonspolizei, im «C.___» über das Wochenende eine Kontrolle durchzuführen.\n\nb. Die Kantonspolizei führte am Abend des 18. Mai 2018 im «C.___»\neine Kontrolle durch. Einer E-Mail der Kantonspolizei vom 19. Mai 2018 an die\nRatskanzlei ist Folgendes zu entnehmen:\n«Leider gelang uns keine gründliche Kontrolle, da A.___ nicht sehr erfreut war, uns zu sehen. Als wir die Lokalität betreten haben und er uns gesehen hat, bat er uns mehr oder\nweniger höflich, sofort seine Räumlichkeiten zu verlassen. Im Innern war ein bar-ähnliches\nAmbiente eingerichtet. A.___ redete von fünf Kollegen, die mit ihm im Garten den Abend\ngeniessen würden. Er habe eine Pergola eingerichtet und die Möglichkeit, seine Vereinskameraden auch draussen zu empfangen; alles sei absolut privat. Speisekarten sowie Getränke oder Essen konnten wir keine sehen. Ebenfalls wissen wir nicht, ob geraucht wurde,\nda wir kaum eine Minute in der Lokalität waren.»\n\nI. Laut Facebook hatte die geschlossene Gruppe «MC B.___» am 23.\nMai 2018 773 Mitglieder.\n\nJ.\na. Die Ratskanzlei als zuständige Abteilung im Bereich Gastwirtschaftswesen erachtete eine Unterstellung des «C.___» unter das GWG als gerechtfertigt. Die Ratskanzlei gewährte A.___ deshalb mit Schreiben vom 24. Mai\n2018 das rechtliche Gehör und stellte ihm den Entwurf einer Feststellungsverfügung (Notwendigkeit eines Gastwirtschaftspatentes) zur Stellungnahme zu (vgl.\ndazu hiernach Bst. K des Sachverhaltes).\n\nSeite 3/9\nb. Mit Schreiben vom 3. Juni 2018 nahm A.___ wie folgt Stellung:\n«Die im Verfügungsentwurf […] festgehaltenen Sachverhalte in Bezug auf die Bautätigkeit\nohne Baubewilligung gegen meine Person sind unrichtig und für mich unverständlich. In\nmeinem Brief vom 2. Mai 2018 habe ich Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ich nie im Sinn\ngehabt habe an der D.___strasse ein öffentliches Clublokal zu betreiben. Das Mietobjekt\nwird nur für private Zwecke genutzt. […]. Nun […] bitte ich Sie, für mich mit den zuständigen\nPersonen […] einen Besprechungstermin […] zu vereinbaren.»\n\n"}