{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-18-12_2018-07-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=93&type=1563347022&cHash=acd3ec45c730bee742ec69094165d0b8", "Checksum": "0612ad82211160b372418230d1eab4c3"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:15", "Num": ["VD/G-18.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 04.07.2018 VD/G-18.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit einer Feststellungsverfügung wird über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten befunden. Es wird somit einzig eine Feststellung getroffen, die jedoch begriffsnotwendig nicht vollstreckbar ist. Mangels Vollstreckbarkeit einer Fest-stellungsverfügung besteht somit von vorneherein kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.\r\n\r\nUnzutreffend ist im Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung würden Ruhestörungen zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbunden.\r\n\r\nDie Vorinstanz hat dem Rekurrenten nicht die Nutzung seines Einfamilienhauses als Clublokal untersagt, sondern vom Wortlaut her lediglich festgestellt, dass eine gastgewerbliche Tätigkeit im «C.___» bewilligungspflichtig sei. Selbst wenn angenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit festgestellt, dass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit gewesen sei, können durch diese Feststellung zukünftige Ruhestörungen nicht verhindert werden.  Durch die angefochtene Verfügung kann nämlich der Betrieb als Vereinslokal im Sinn des GWG nicht verhindert werden und damit auch keine Ruhestörungen aus einem solchen aus Sicht des GWG zulässigen Betrieb."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:15", "Checksum": "d505690d0945d0ac0235ef107a7ad429", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 04.07.2018 VD/G-18.12\nRegeste:\nMit einer Feststellungsverfügung wird über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten befunden. Es wird somit einzig eine Feststellung getroffen, die jedoch begriffsnotwendig nicht vollstreckbar ist. Mangels Vollstreckbarkeit einer Fest-stellungsverfügung besteht somit von vorneherein kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.\r\n\r\nUnzutreffend ist im Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung würden Ruhestörungen zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbunden.\r\n\r\nDie Vorinstanz hat dem Rekurrenten nicht die Nutzung seines Einfamilienhauses als Clublokal untersagt, sondern vom Wortlaut her lediglich festgestellt, dass eine gastgewerbliche Tätigkeit im «C.___» bewilligungspflichtig sei. Selbst wenn angenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit festgestellt, dass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit gewesen sei, können durch diese Feststellung zukünftige Ruhestörungen nicht verhindert werden.  Durch die angefochtene Verfügung kann nämlich der Betrieb als Vereinslokal im Sinn des GWG nicht verhindert werden und damit auch keine Ruhestörungen aus einem solchen aus Sicht des GWG zulässigen Betrieb.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/G-18.12\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 29.05.2020\nEntscheiddatum: 04.07.2018\n\nZwischenentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht\nMit einer Feststellungsverfügung wird über den Bestand, Nichtbestand oder\nUmfang von Rechten und Pflichten befunden. Es wird somit einzig eine\nFeststellung getroffen, die jedoch begriffsnotwendig nicht vollstreckbar ist.\nMangels Vollstreckbarkeit einer Fest-stellungsverfügung besteht somit von\nvorneherein kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.\nUnzutreffend ist im Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, durch den Entzug\nder aufschiebenden Wirkung würden Ruhestörungen zumindest bis zum\nrechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbunden. Die Vorinstanz\nhat dem Rekurrenten nicht die Nutzung seines Einfamilienhauses als\nClublokal untersagt, sondern vom Wortlaut her lediglich festgestellt, dass\neine gastgewerbliche Tätigkeit im «C.___» bewilligungspflichtig sei. Selbst\nwenn angenommen wird, die Vorinstanz habe damit zumindest implizit\nfestgestellt, dass die bisherige Nutzung eine bewilligungspflichtige\ngastgewerbliche Tätigkeit gewesen sei, können durch diese Feststellung\nzukünftige Ruhestörungen nicht verhindert werden. Durch die angefochtene\nVerfügung kann nämlich der Betrieb als Vereinslokal im Sinn des GWG nicht\nverhindert werden und damit auch keine Ruhestörungen aus einem solchen\naus Sicht des GWG zulässigen Betrieb.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/G-18.12\n\nZwischenentscheid vom 4. Juli 2018\n\nRekurrent A.___, Präsident des Motorradclubs B.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___\n\nBetreff Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 betreffend Notwendigkeit\neines Gastwirtschaftspatentes für das Clublokal «C.___» des Motorradclubs B.___; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nSachverhalt\n\nA. Am 22. Januar 2018 fragte die Kantonspolizei die Ratskanzlei der\nPolitischen Gemeinde Z.___ (nachfolgend Ratskanzlei) an, ob sie Kenntnis von\neiner neuen «Biker-Bar» im Einfamilienhaus an der D.___strasse (Vers. Nr. 001\n/ Grundstück Nr. 002) habe. Gleichentags ging bei der Ratskanzlei eine Mitteilung aus der Bevölkerung ein, dass an der vorerwähnten Adresse offenbar ein\n«Biker-Club» geplant sei und derzeit Umbauarbeiten ohne Baubewilligung ausgeführt würden.\n\nB.\na. Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2018 verfügte die Bau- und\nInfrastrukturkommission der Politischen Gemeinde Z.___ (nachfolgend Bau- und\nInfrastrukturkommission) im Anschluss an einen gleichentags durchgeführten\nAugenschein gegenüber der E.___GmbH (Eigentümerin des Einfamilienhauses\nan der D.___strasse) was folgt:\n«1. Die Bauarbeiten für den gesamten Innenumbau des Gebäudes Vers. Nr. 001 auf dem\nGrundstück Nr. 002 sind sofort einzustellen.\n2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 wird die Straffolge von Art. 292 des\nStrafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) angedroht. […].\n3. Sie werden aufgefordert, innert 14 Tagen ein vollständiges Baugesuch einzureichen\noder die nicht bewilligten Bauteile zu entfernen.\n4. Im Sinn des rechtlichen Gehörs erhält die Bauherrschaft Gelegenheit zur Stellungnahme innert 3 Tagen.\n5. Die E.___GmbH […] bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 500.–.\n6. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung nach Art. 51 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) entzogen.»\n\nb. Am 28. März 2018 reichte die E.___GmbH das eingeforderte Baugesuch ein. Im amtlichen Publikationsorgan der Politischen Gemeinde Z.___\nvom 6. April 2018 wurde das Baugesuch wie folgt publiziert: «E.___GmbH […];\nBaugesuch Nr. 037/2018; Umbau Einfamilienhaus; Grundstück Nr. 002, Vers.\nNr. 001, D.___strasse, Z.___».\n\n"}