3. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird A.___ zurückerstattet. 4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der Vorsteher Bruno Damann Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Entscheids. Seite 14/14