Seite 13/14 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, wird vollumfänglich gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2017 wird aufgehoben und die Sache in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 VRP zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat Z.___ zurückgewiesen. 2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid wird auf Fr. 1‘500.– festgelegt und der Stadt Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.