7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent sämtliche Voraussetzungen für eine Patenterteilung nach Art. 7 f. GWG erfüllt, namentlich auch Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung gemäss Art. 7 Bst. c i.V.m. Art. 8 GWG bietet und im Sinn von Art. 7 Bst. b GWG charakterlich geeignet ist. Der Rekurs ist deshalb vollumfänglich gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2017 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 VRP zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.