Der Rekurrent erfüllt deshalb auch die Patentvoraussetzung der charakterlichen Eignung nach Art. 7 Bst. b GWG. Im Übrigen würde das Verweigern des Patentes aufgrund der einmaligen Verurteilung des Rekurrenten wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verletzen (Urteil B 2006/122 des Verwaltungsgerichtes des Kantons St.Gallen vom 9. November 2006, E. 2.b.bb.).