Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist «nur» eine Verurteilung des Rekurrenten wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand aktenkundig, darüber hinaus bestehen keinerlei Hinweise, dass der Rekurrent häufig im Übermass Alkohol konsumiert, so dass die Betriebsführung erheblich beeinträchtigt wird. Der Rekurrent erfüllt deshalb auch die Patentvoraussetzung der charakterlichen Eignung nach Art.