Seite 11/14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes des Kantons St.Gallen (vgl. Urteil B 2006/122 vom 9. November 2006, E. 2.e.) stellt sich die Frage nach der charakterlichen Eignung gemäss Art. 7 Bst. b GWG bei einem Gastwirt, der häufig im Übermass Alkohol konsumiert, so dass die Betriebsführung erheblich beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.