6.2. Es verbleibt somit die laut Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 4. Juli 2017 einmalige Verurteilung des Rekurrenten vom 2. August 2016 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Diese kann bei der Prüfung der charakterlichen Eignung nach Art. 7 Bst. b GWG von Bedeutung sein, weil im Patentverfahren betreffend die Voraussetzung der charakterlichen Eignung eine präventive Kontrolle – beispielsweise durch einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister – vorzunehmen ist.