Mit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf 1. April 1996 wurde die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 Bst. e des alten GWG vom 1. Dezember 1983 (nGS 19-106; abgekürzt aGWG), wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, ersatzlos gestrichen. Eine solche Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624).