Auch eine mangelnde Fähigkeit des Gesuchstellers, sein Leben zu ordnen, kann nicht als Grund betrachtet werden, ein Gastwirtschaftspatent zu verweigern. Bei der Prüfung der charakterlichen Eignung geht es in erster Linie darum, Personen, bei denen eine Gefährdung von Polizeigütern voraussehbar oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist – wie straffällige bzw. kriminelle Personen – von der Führung eines Gastwirtschaftsbetriebs auszuschliessen. Die Eignungsprüfung beabsichtigt keinen erzieherischen Effekt. Insbesondere ist es nicht ihr Zweck, den Gesuchsteller «vor sich selbst zu schützen».