Bei einer Ablehnung des Patentgesuchs wegen Fehlens dieser Voraussetzung ist die Vermutung – z.B. durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister oder Informationsberichte von politischen Gemeinden über frühere gastwirtschaftliche Tätigkeiten des Gesuchstellers – zu widerlegen. Die charakterliche Eignung erfordert keinen nach bürgerlichen Massstäben vorbildlichen Lebenswandel. Auch eine mangelnde Fähigkeit des Gesuchstellers, sein Leben zu ordnen, kann nicht als Grund betrachtet werden, ein Gastwirtschaftspatent zu verweigern.