auch aus dem vom Rekurrenten nachgereichten Beschluss des Gemeinderates Y.___ vom 22. April 2014 betreffend Erteilung des Patentes für den Gastwirtschaftsbetrieb «F.___»; in diesem Beschluss wird ausgeführt, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch Berufserfahrung gemäss Art. 7 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 2 Ziff. 2 GWG nachzuweisen vermag. 6. Es bleibt somit lediglich noch zu klären, ob der Rekurrent auch charakterlich geeignet ist (Art. 7 Bst. b GWG). Das öffentliche Interesse gebietet,