Im Zwischenentscheid vom 25. September 2017 wurde festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten bzw. des Umstandes, dass sowohl die Politische Gemeinde X.___ wie auch die Politische Gemeinde Y.___ dem Rekurrenten jeweils das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb erteilten, feststehe, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachzuweisen vermöge. Die Tatsache, dass der Rekurrent die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch einschlägige Berufspraxis nachzuweisen vermag, folgt explizit