5.2. Der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a GWG erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 2 GWG durch Ausbildungsabschlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung. Der Rekurrent gab im eingereichten Patentgesuch an, dass er die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nachweise (Art. 8 Abs. 2 Ziff. 2 GWG); er verwies darauf, dass er in den Gastwirtschaftsbetrieben «F.___» (in Y.___), in der «G.___» (in X.___) und im «H.___» (in W.___) tätig gewesen sei.