Aus den vorstehenden Ausführungen folgt somit, dass der Rekurrent in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt hat. In Bezug auf die einmalige Verurteilung des Rekurrenten vom 2. August 2016 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand ist ergänzend festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Verletzung einer Vorschrift im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG handelt.