b GWG gekommen sei und – mit Ausnahme von wenigen unbezahlten Rechnungen – keine negativen Feststellungen gemacht worden seien. In einer E-Mail des Gemeinderatsschreibers Y.___ vom 16. August 2017 wird weiter festgehalten, dass der Rekurrent den Gastwirtschaftsbetrieb «F.___» während rund zwei Jahren geführt habe, wobei in dieser Zeit nichts Negatives vor-