Nach Erlass des Zwischenentscheides vom 25. September 2017 reichte der Rekurrent seinerseits weitere Informationsberichte ein, denen zu entnehmen ist, dass er nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt hat. So wird in einem Schreiben der Gemeindeverwaltung X.___ vom 20. September 2017 ausgeführt, dass es während der Zeit des Rekurrenten als Patentinhaber im Restaurant «L.___» nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise zu Verletzungen von Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG gekommen sei und – mit Ausnahme von wenigen unbezahlten Rechnungen – keine negativen Feststellungen gemacht worden seien.