So sei dem von der Vorinstanz eingeholten Informationsbericht bzw. der von der Gemeinderatskanzlei X.___ verfassten E- Mail vom 27. Juli 2017 nur zu entnehmen, dass der Rekurrent vom 10. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 die I.___garage (Gastwirtschaftsbetrieb «H.___») in W.___ geführt und dabei zu Beginn ohne Patent gewirtet und sich nicht an die Vorschriften zum Schutz vor dem Passivrauchen gehalten habe; diese Verstösse seien vorliegend aber von vorneherein nicht zu beachten, weil sie mehr als zwei Jahre zurückliegen würden. Weiter folge aus der E-Mail vom 27. Juli 2017 einzig, dass der Rekurrent vom 1. April 2016 bis 31. Mai 2017 den Gastwirtschaftsbetrieb «G.__