5.1. Im Zwischenentscheid vom 25. September 2017 wurde ausgeführt, aus den vorliegenden Akten sei nicht ersichtlich, dass der Rekurrent in den letzten zwei Jahren wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt habe. So sei dem von der Vorinstanz eingeholten Informationsbericht bzw. der von der Gemeinderatskanzlei X.___ verfassten E- Mail vom 27. Juli 2017 nur zu entnehmen, dass der Rekurrent vom 10. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 die I.___garage (Gastwirtschaftsbetrieb «H.___») in W.___ geführt und dabei zu Beginn ohne Patent gewirtet und sich nicht an die Vorschriften zum Schutz vor dem Passivrauchen gehalten habe;