5. Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet nach Art. 7 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 GWG vorab, wer Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und Suchtprävention hat (Bst. a) und in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat (Bst. b).