3. Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig ist (Bst. a), charakterlich geeignet ist (Bst. b), Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c) und zur Nutzung des Betriebs berechtigt ist (Bst. d).