Im Schreiben wird ausgeführt, dass während der Zeit von A.___ als Patentinhaber im Restaurant «L.___» folgende Feststellungen gemacht worden seien: In den letzten zwei Jahren sei es nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise zu Verletzungen von Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG gekommen; mit Ausnahme von wenigen unbezahlten Rechnungen seien keine negativen Feststellungen gemacht worden. Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist deshalb einzutreten.