er weise die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch Berufserfahrung (Art. 8 Abs. 2 Ziff. 2 GWG) nach; - E-Mail des Gemeinderatsschreibers Y.___ vom 16. August 2017: In der E-Mail wird ausgeführt, dass A.___ den Gastwirtschaftsbetrieb «F.___» während rund zwei Jahren geführt habe und in dieser Zeit nichts Negatives gehört worden sei; - Schreiben der Gemeindeverwaltung X.___ vom 20. September 2017: Im Schreiben wird ausgeführt, dass während der Zeit von A.___ als Patentinhaber im Restaurant «L.___» folgende Feststellungen gemacht worden seien: