d. Mit E-Mail vom 13. September 2017 teilte das Volkswirtschaftsdepartement dem Rekurrenten zu dessen Vorbringen betreffend Erteilung einer provisorischen Bewilligung mit, dass nach Art. 18 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) die Behörde zur Erhaltung des (tatsächlichen oder rechtlichen) Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen könne. Ein Begehren bzw. Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei schriftlich, d.h. per Post und nicht per E-Mail, einzureichen und zu begründen.