H. a. Am 8. September 2017 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz zur Einreichung der Vernehmlassung und sämtlicher Vorakten bis 25. September 2017 auf. b. Am 13. September 2017 ersuchte die Vorinstanz das Volkswirtschaftsdepartement um eine Fristerstreckung bis 2. Oktober 2017, weil der Stadtrat Z.___ erst wieder am 26. September 2017 tage. c. Am 13. September 2017 erstreckte das Volkswirtschaftsdepartement der Vorinstanz die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung bis 2. Oktober 2017. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, sämtliche Vorakten samt Aktenverzeichnis bis spätestens 18. September 2017 einzureichen.