sie verfüge über ein eigenes Patent. - Am 14. August 2017 führte die Stadtkanzlei Z.___ gegenüber A.___ aus, dass K.___ nicht über ein Patent für den Gastwirtschaftsbetrieb «B.___» verfüge und den Betrieb deshalb nicht eröffnen dürfe. K.___ müsse ein eigenes Patentgesuch mit allen nötigen Unterlagen einreichen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Patentinhaberin grundsätzlich auch die Mieterin und während der Hauptbetriebszeiten im Betrieb anwesend sein müsse. - Am 14. August 2017 erklärte A.___ der Stadtkanzlei Z.___, er wisse nicht, wer etwas gegen ihn habe und wer welche Referenzen über ihn abgegeben habe. K.___ werde ein Patentgesuch einreichen.