Seite 3/14 Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften der Gesundheits-, der Le- bensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt habe (Bst. b). - A.___ könne das Bestehen der Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nicht nachweisen. Der Auszug aus dem Strafregister enthalte einen Eintrag wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Jahr 2016) und der Auszug aus dem Betreibungsregister erstrecke sich über vier Seiten mit vielen Betreibungen und offenen Verlustscheinen aus Pfändungen.