d) sowie Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete (Bst. c). Nach Art. 8 Abs. 1 GWG biete insbesondere Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung, wer Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und Suchtprävention habe (Bst. a) sowie in den letzten zwei